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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Sofern keine besonderen Vereinbarungen, die in jedem Fall unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung bedürfen, getroffen sind, gelten ausschließlich nachstehende Geschäftsbedingungen:

I. Geltungsbereich, Informationen, Allgemeines

  1. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen geltend ausschließlich die unsere nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Mit der Beauftragung erkennt der Kunde an, dass unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Vertragsbestandteil werden und eigene Geschäftsbedingungen des Kunden keine Gültigkeit haben; auch dann nicht, wenn er einer Auftragsbestätigung oder anderen Schriftstücken hierauf Bezug genommen hat. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir der Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
  3. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich oder fernmündlich abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  4. Der Kunde sichert zu, dass er Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Dies ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend
  6. Bei Unternehmergeschäften finden handelsrechtliche Vorschriften Anwendung.
  7. In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

II. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

  1. Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend.
  2. Bei der durch uns übersandten Auftragsbestätigung per Mail handelt es sich um ein Angebot. Für die Produktionsplanung ist diese durch den Kunden vorab zu prüfen und freizugeben. Mit der unveränderten Freigabe durch den Kunden bestätigt dieser die Richtigkeit des Auftrages sowie der technischen Details und nimmt das Vertragsangebot an.

III. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den schriftlichen Verträgen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, verstehen sich die Preise in EURO und ab Werk (EXW). Sämtliche Kosten für Lieferung und Versendung trägt der Kunde, insbesondere Kosten für Verpackung, Transport, Be- und Entladung und Transportversicherung sowie bei Lieferungen ins Ausland Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise sind netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist eine Lieferung z.B. wegen Auslandsbezug grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, hat uns der Kunde unverzüglich die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Anderenfalls sind wir berechtigt, dem Kunden die jeweilige Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart, hat die Begleichung der Rechnung binnen 8 Tagen ab Zugang der Rechnung mit 2% Skonto auf den Warenpreis oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Zugang netto zu erfolgen. Nach Ablauf von 30 Tagen oder nach Ablauf einer anders vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
  4. Die rechtzeitige Zahlung ist nur dann gegeben, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb dieser Frist auf einem unserer Geschäftskonten zu dessen endgültiger freier Verfügung eingegangen ist.
  5. Ab Verzug wird die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Wird ein höherer Zinssatz durch Inanspruchnahme von Bankkrediten etc. nachgewiesen, sind wir jedoch berechtigt, den höheren Zinssatz geltend zu machen.
  6. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages können wir 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns, wie etwa auch bei Sonderanfertigung die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt wurden, wir diese anerkannt haben oder die Forderungen unstreitig sind.
  2. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang

  1. Von uns in Aussicht gestellte Termine für Lieferungen und Leistungen und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht im schriftlichen Vertrag eine feste Frist oder ein fester Termin verbindlich vereinbart ist
  2. Lieferfristen rechnen vom Tage der Auftragsbestätigung bis zum Versand ab Werk. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so gilt als Versandtag der Tag der Versandbereitschaft bei uns.
  3. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, richten sich die Rechte des Kunden nach dem Gesetz. Der Verzugsschaden ist jedoch für jede volle Woche der Verspätung auf einen Betrag von 0,5% und insgesamt auf 5% des jeweils vereinbarten Preises für die Lieferung oder Leistung beschränkt.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese handelsüblich sind oder wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  5. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Maschinenbruch etc., Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Pandemien, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die von uns nicht zu vertreten sind.
  6. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
  7. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

VI. Gewährleistung

  1. Die Rechte des Kunden aus Mangelgewährleistung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Einschränkungen nach den folgenden Bestimmungen gelten.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und bei Lieferungen von Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet werden, 5 Jahre jeweils ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  3. Verschleiß durch Benutzung stellt keinen Mangel dar.
  4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  5. Wenn dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Nacherfüllungsanspruch zusteht, steht die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung uns zu.
  6. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die folgenden Bestimmungen:
    • Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch uns zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt (offener Mangel), uns unverzüglich Anzeige zu machen. Sie gilt jedenfalls dann als nicht mehr unverzüglich gemacht, wenn seit der Ablieferung drei Werktage vergangen sind. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (versteckter Mangel).
    • Zeigt sich später ein versteckter Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt (§ 377 HGB).
    • Im Übrigen gilt die Ware auch bei Unterlassen der möglich gemachten Untersuchung als genehmigt durch den Kunden und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
    • Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Die Genehmigungswirkung nach den vorstehenden Absätzen tritt nicht in Bezug auf Mängel ein, die von uns arglistig verschwiegen wurden.
    • Lässt der Kunde die fertiggestellte Ware bei uns auf Lager nehmen, so laufen die vorstehenden Fristen von dem Zeitpunkt an, in dem wir dem Kunden die Möglichkeit zur Untersuchung der auf Lager genommenen Ware einräumen.
    • Mängel, die durch Reiß-, Näh-, Schweiß- oder Färbeproben festgestellt werden können, gelten nicht als versteckt.
    • Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird eine Haftfestigkeit und Lichtbeständigkeit der Farben nicht zugesichert.
    • Geringfügige farbliche Abweichungen zu eingesandten Vorlagen sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel dar.

VII. Haftung

  1. Unsere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Verschuldenshaftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – den Einschränkungen nach den folgenden Bestimmungen unterliegt.
  2. Wir haften für Schäden nur, wenn wir diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder wenn wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt haben. Wir haften im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verzögerung der Leistung (Verzugsschaden) und aus Gewährleistung, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine (Beschaffenheits-)Garantie übernommen haben. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung gelten ferner nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen unbegrenzten Haftung oder für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. „Wesentliche Vertragspflichten“ im vorgenannten Sinn sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die der Vertrag dem Kunden nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
  4. Die sich ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

VIII. Über-/Unterlieferung, Abmessungen und Toleranz

  1. Wir sind berechtigt, produktionsbedingte mengenmäßige Unter- und Überlieferungen bis zu 10% vorzunehmen.
  2. Die Breitentoleranz beträgt +/- 2mm, die Längentoleranz +/- 5%.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderungen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns jeden Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
  4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzgl. der entstandenen und erforderlichen Verwertungskosten – anzurechnen.
  5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Fakturaendbeträge der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  6. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsgegenstände tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist 48703 Stadtlohn.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

XI. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 09.2023

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